Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der PhotonContract Energiedienstleistungen GmbH


§ 1. Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Liefer- und Leistungsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Liefer- und Leistungsbedingungen abweichende, entgegenstehende oder diese ergänzende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender oder diese ergänzender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

  3. Unsere Liefer- und Leistungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


§ 2 Angebot - Vertragsinhalt

  1. Angebote des Kunden auf Abschluss eines Vertrages können innerhalb von zwei Wochen ab Abgabe des Angebotes von uns angenommen werden. Der Vertrag kommt durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung zustande.

  2. Die durch uns dem Kunden in Textform (§ 126b BGB) übermittelte Auftragsbestätigung ist für Inhalt und Umfang von Lieferungen und Leistungen maßgeblich.

  3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsinhaltes bedürfen stets der Bestätigung in der Form des § 2 (2). Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von einer Woche ab Zugang der Bestätigung, so gelten die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferungen und Leistungen als Vertragsinhalt.

  4. Vom Kunden vorgegebene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten werden nur Vertragsinhalt, soweit diese durch uns in der Form des § 2 (2) bestätigt werden. Anderenfalls sind sie nur als Annäherungswerte zu verstehen.

  5. An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen, Kalkulationen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet werden. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind bei Nichterteilung des Auftrages auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben, es sei denn, die Erstellung der Unterlagen ist Gegenstand der Vertragsbeziehung.

  6. Die Beschaffung von Genehmigungen durch Behörden oder Dritte ist Sache des Kunden. Die Gültigkeit des Vertrages wird durch eine Versagung der Genehmigung nicht berührt, es sei denn, wir haben durch ein vertragswidriges Verhalten die Versagung zu vertreten.

  7. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist und das Leistungshindernis nicht nur kurzfristig besteht. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird dann unverzüglich zurückerstattet.

 

§ 3 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefer- und Leistungszeiten sind - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde – unverbindlich. Ausdrücklich schriftlich vereinbarte Liefer- oder Leistungszeiten beginnen an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Liefer- oder Leistungszeiten beginnen ferner erst, wenn der Kunde seine Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Dazu gehören auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der durch den Kunden einzuholenden Genehmigungen durch Behörden oder Dritte. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

  2. Beruht die Nichteinhaltung von Liefer- oder Leistungszeiten bei uns oder unseren Lieferanten auf Höherer Gewalt, z.B. Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr etc., verlängern sich die Liefer- oder Leistungszeiten angemessen. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren, nicht abwendbaren Umstände gleich, die uns oder unseren Lieferanten die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische Maßnahmen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege.

  3. Liefern bzw. leisten wir nicht innerhalb der Liefer- oder Leistungszeit, ist der Kunde verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachlieferungs- bzw. Nachleistungsfrist zu setzen. Halten wir diese Frist schuldhaft nicht ein, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten, Kosten einer zweiten Anfahrt etc.) ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

  5. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

  6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

  7. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Gleiches gilt, wenn der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesen Fällen ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.

  8. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.


§ 4. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

  2. Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ist der Kunde verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

  3. Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Ware hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde tritt hiermit zur Sicherung unserer Ansprüche aus diesem Vertrag alle Rechte und Ansprüche aus den Versicherungsverträgen sowie seine etwaigen Ansprüche gegen Schädiger und deren Versicherer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

  4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes hat der Kunde bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

  5. Der Kunde darf die gelieferte Ware auch nicht selbst verpfänden oder sicherungsübereignen. Der Kunde hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten und haftet für den entstandenen Ausfall.

  6. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich USt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

  7. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

  8. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich USt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

  9. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

  10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 5 Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

  2. 1/3 des Preises ist bei Auftragserteilung, 1/3 bei Montage- bzw. Lieferbereitschaft und der Rest bei Abnahme fällig. Andere Zahlungsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

  3. Ebenfalls bedarf der Abzug von Skonto einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

  4. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, es sei denn, aus der Auftragsbestätigung ergibt sich etwas anderes. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

  5. Hält der Kunde Zahlungsbedingungen nicht ein oder werden uns nach dem jeweiligen Vertragsschluss Umstände in der Person des Kunden bekannt, die ein Festhalten an der getroffenen Zahlungsvereinbarung nicht mehr zumutbar machen, werden die uns gegen den Kunden zustehende Forderungen sofort fällig. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bei Scheck- und Wechselprotest oder allen sonstigen begründeten Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden und durch die erkennbar werden, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist.

    In diesen Fällen können wir darüber hinaus die Erfüllung Zug um Zug oder die Bestellung weiterer Sicherheiten verlangen. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Erfüllung Zug um Zug oder zur Bestellung weiterer Sicherheiten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des uns hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen.

  1. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

  2. Der Kunde darf im Rahmen der Mängelgewährleistungen Zahlungen nach berechtigter Erhebung der Mängelrüge nur in einem im angemessenen Verhältnis zum aufgetretenen Sachmangel stehenden Umfang zurückhalten.

  3. Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Kunden ausdrücklich verlangt werden, ist ein angemessenes Entgelt zu zahlen, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Kunden über.

  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind bei Waren, die einschließlich Montage angeboten werden, im Preis nicht die niederspannungsseitige Installation, die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge, etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z.B. Maurer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten, die Kosten für einen Standsicherheitsnachweis, Entsorgungskosten enthalten.

  5. Sind wir aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisungen gehalten, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Kunde die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche oder andere Vorschriften etwas anderes vorsehen oder wenn vertraglich etwas anderes vereinbart ist.


§ 6 Montage

  1. Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderungen und Verzögerungen durchgehend erledigt werden können.

  2. Sollten durch vom Kunden zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich sein (z.B. infolge fehlerhafter Angaben des Kunden bei Vertragsschluss), so sind die dadurch entstehenden Mehraufwendungen für die Montage (z.B. Arbeits-, Zeit-, Materialaufwand etc.) vom Kunden zu tragen.

  3. Evtl. erforderliche Fremdleistungen (s.o. § 5 (8)) können von uns auf Rechnung des Kunden in Auftrag gegeben werden.


§ 7 Lieferung und Abnahme

  1. Bei Lieferung der Ware erfolgt der Versand oder Transport auf Rechnung und Gefahr des Kunden, es sei denn, aus der Auftragsbestätigung ergibt sich etwas anderes. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden. Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarungen steht uns die Wahl des Versandwegs, der Versandart sowie des Transportmittels und der Verpackungsart zu. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

  2. Sind Montageleistungen vereinbart, ist der Kunde zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Kunde die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen. Unterbleibt diese, gilt die Abnahme mit Ablauf der Frist als erfolgt, wenn wir den Kunden bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen haben.

  3. Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Kunden innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.

  4. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn der Kunde hat erkennbar kein Interesse an ihnen oder für ihn sind diese erkennbar nicht zumutbar.


§ 8 Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Lieferung ohne Montage auf den Kunden über, wenn die Ware zum Versand gebracht, abgeholt oder an die den Transport ausführende Person übergeben wird.

  2. Bei Lieferung mit Montage geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung der Ware am Tage der Besitzübergabe, die spätestens nach Abschluss der Montage eintritt oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb auf den Kunden über.


§ 9 Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt nicht, soweit sich diese dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

  3. Im Falle der Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache, hat der Kunde die mangelhafte Sache herauszugeben. Werden im Rahmen der Nachbesserung mangelhafte Bestandteile durch mangelfreie ersetzt, hat der Kunde die mangelhaften Bestandteile ebenfalls herauszugeben.

  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

  5. Mängelrechte bestehen nicht wegen der natürlichen Abnutzung von Teilen oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

  6. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an unseren Produkten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

  7. Muster oder Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen.

  8. Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen den Kunden nicht zur Mängelrüge.

  9. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  10. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  11. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.

  12. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsge-
    setz.

  13. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

  14. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat.

  15. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.


§ 10 Haftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

  2. Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand / Schlussbestimmungen

  1. Im Verkehr mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist unser Sitz Erfüllungsort und Gerichtsstand. Auch für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist unser Sitz als Gerichtsstand vereinbart.

  2. Das Vertragsverhältnis einschließlich der allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) beurteilt, auch bei Fällen mit Auslandsbezug, insbesondere bei Auslandsbestellungen bzw. Lieferungen ins Ausland.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemein Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll im Falle eines fehlenden dispositiven Gesetzesrechts durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für unvollständige Bestimmungen.